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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedigungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten ausschließlich und für alle vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese AGB gelten auch, wenn wir Leistungen unsererseits in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringen. Andere Bedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.


2. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen unsererseits auf anderslautende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist nicht als Einverständnis mit diesen Bedingungen anzusehen. Anderslautende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern werden widersprochen. Jede Abweichung von unseren AGB hat zur Folge, dass der Vertrag als nicht geschlossen gilt, es sei denn wir stimmen unsererseits dieser Anpassung schriftlich zu. Eine auch unter Vorbehalt erfolgte Entgegenahme unserer Lieferung gilt als Einverständnis mit diesen AGB.


3. Aufträge werden erst bei schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, um Gültigkeit zu erlangen. Abweichend von Ziffer 1.3 sind auch formlos getroffene Vereinbarungen wirksam, wenn sie Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB darstellen.


4. Soweit der Auftraggeber vom Auftragnehmer Produkte (Sonnenschutzsysteme, Markisen, etc.) bezieht, ist Gegenstand dieses Vertrages neben der Montage- und Bedienungsanleitung die CE-Erklärung sowie sonstiges zugehöriges schriftliches Material. Diese Unterlagen sind vom Auftraggeber im Fall der Weiterveräußerung in vollständiger Form an den Endverbraucher auszuhändigen.


5. Die Begriffe in diesen AGB sind wie folgt definiert:
„wir/Auftragnehmer/Lieferant“
KADECO Sonnenschutzsysteme GmbH
Hindenburgring 14-16, 32339 Espelkamp
und
KADECO Markisen GmbH
Hindenburgring 16, 32339 Espelkamp
„Parteien“: Die am Vertrag beteiligten Auftraggeber und Auftragnehmer „höhere Gewalt“: bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Lieferanten die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Pandemien, Handlungen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Explosionen
oder Überschwemmungen.
„Bestellung“: bedeutet jedes Angebot an uns für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Kauf von Waren unter Referenzieren auf die Bedingungen dieses Vertrags.
„Auftraggeber/Kunde/Käufer“: bedeutet der Besteller der Waren, der auf der Bestellung angegeben ist.
„Waren“: sind die von uns versandten/verkauften/verbauten Wirtschaftsgüter.
„Produktbeschreibung“: ist eine detaillierte Darstellung der Ware mit konkreten Verwendungshinweisen.
„Empfangsort“: ist der Ort, an den wir die Ware auf Wunsch des Kunden versenden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. An schriftliche Angebote unsererseits sind wir 2 Wochen ab Angebotsabgabe gebunden. Dabei zählt das Datum des Zugangs des von uns erstellten Angebotes. Bestellungen des Auftraggebers ohne vorheriges annahmefähiges Angebot an uns (Bestellungen auf eine invitatio ad offerendum), können wir innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Bestellung annehmen. Dabei ist das Zugangsdatum des Angebotes maßgeblich. Die Annahme erfolgt grundsätzlich durch eine Auftragsbestätigung. Erfolgt eine Lieferung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung, gilt dies ebenfalls als Annahme des Angebotes.


2. Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären, die von unserer schriftlichen Auftragsbestätigung abweichen. Nebenabreden bzw. Änderungen durch Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler bedürfen für ihre Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


3. Wir weisen darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Zuganges unserer Auftragsbestätigung, der Auftrag gleichzeitig an unsere Produktion versandt wird, die unverzüglich mit der Produktion beginnt, um den Auftrag schnellstmöglich für den Auftraggeber zu fertigen. Änderungswünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss führen daher in der Regel zu Mehrkosten, gegebenenfalls sogar zu Ausschussware. Sollten Mehrkosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen und werden ihm unverzüglich mitgeteilt und zusätzlich in Rechnung gestellt.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Sämtliche Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Etwaige Nebengebühren, öffentliche Abgaben oder ähnliches sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wir sind berechtigt, sofort die Erstattung verauslagter Frachten und der vorbezeichneten Abgaben zu verlangen.

2. Rechnungen können unsererseits per Post, per E-Mail (z.B. als pdf) oder durch Hinterlegung in einem persönlichen Postfach an den Kunden übermittelt werden.


3. Anfallende Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ist von uns ein Skontoabzug angeboten worden, wird dieser nur dann akzeptiert, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen erfüllt sind. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn dieser unserem Bankkonto gutgeschrieben wurde. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Eine Einlösung hat von uns unverzüglich zu erfolgen.


4. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle sonstigen Forderungen (Ratenzahlungen, Stundungen, etc.) sofort fällig, soweit der Vertragspartner den Verzug zu Verschulden hat.


5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Eine Aufrechnung aus abgetretenem Recht wird ausgeschlossen, insbesondere die Anwendbarkeit des § 406 BGB.


6. Rechte des Auftraggebers zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. Erhebung von Einreden werden ausgeschlossen, es sei denn, dass wir aus demselben Vertragsverhältnis entspringende Pflichten, trotz schriftlicher Abmahnung des Auftraggebers, wesentlich verletzen und keine angemessene Absicherung der Leistungsverpflichtung (z.B. Erfüllungsbürgschaft) anbieten. Der Ausschluss gilt nicht für Ansprüche die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.


7. Zahlungen werden grundsätzlich zunächst mit den ältesten Schulden verrechnet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Es sei denn der Auftraggeber hat eine ausdrückliche Zweckbestimmung vorgenommen. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.


8. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Gründe für eine vorzeitige Fälligstellung der Restschuld sind:

  • Der Auftraggeber löst einen Wechsel nicht ein.

  •  Der Auftraggeber stellt seine Zahlungen ein.

  •  Schecks können nicht eingelöst werden.

  •  Es wird bekannt, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.

In diesen Fällen können wir außerdem Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen verlangen. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände sind wir nach Verstreichung der Frist zur Abrede der Absicherung berechtigt von allen Aufträgen zurückzutreten. Abreden können einer Zug um Zug Leistung entsprechend der vorhandenen Sicherheiten oder eine Sicherheit für den kompletten Umfang des Auftrages enthalten. Solange keine hinreichenden Sicherheitsleistungen durch den Auftraggeber erbracht worden sind, sind wir zur Fortsetzung der Leistung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt bei Verzug der Bezahlung bzgl. einer vorausgegangenen Lieferung. Erklärt der Insolvenzverwalter den Eintritt in den Vertrag wird dieser vollumfänglich von uns ausgeführt, wenn der Kaufpreis beglichen wurde (Vorkasse). Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragsstellung werden Waren an den Kunden ausschließlich gegen Vorkasse geliefert, gleich ob die Bestellung vor oder nach Insolvenzantrag erfolgt ist. Bei Teillieferungen – teileweise Lieferung vor und nach der Insolvenzantragsstellung – werden Waren, die bis zur Insolvenzantragsstellung noch nicht geliefert worden sind, nur noch gegen Vorkasse geliefert. Im Falle des Rücktritts hat der Auftraggeber die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.

§ 4 Beschaffenheit der Kaufsache

1. Die Beschaffenheit der Kaufsache ergibt sich aus den jeweiligen Produktdaten, die auf unserer Webseite einsehbar sind. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Beschaffenheitsspezifikationen auf unserer Webseite hinterlegten Produktdetails denen, in den Katalogen oder sonstigen Ausdrucken, vorgehen. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur) bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind. Dies gilt insbesondere bei Nachbestellungen.


2. Der Auftraggeber ist mit Bestellung, jedenfalls aber vor Vertragsabschluss zu einem ausdrücklichen Hinweis an uns verpflichtet, wenn die bestellte Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, wenn die bestellte Ware unüblichen, also besonderen Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiken ausgesetzt wird, sodass eine das übliche Maß übersteigende Beanspruchung erfolgen wird. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, den Endkunden über die Beschaffenheit der Ware und Besonderheiten zu informieren, insbesondere, dass ein Sonnenschutz, je nach Produkt, keinen Regenschutz darstellt und ein fehlerhafter Gebrauch der Ware zu Beschädigungen führen kann. Unterlässt der Auftraggeber den Hinweis an seinen Kunden und wir liefern deshalb kausal ein für den Endkunden ungeeignetes Produkt, trägt der Auftraggeber den hieraus resultierenden Aufwand und/ oder Schaden. Ferner stellt uns der Auftraggeber von etwaigen
Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen des Endkunden frei. Dies gilt insbesondere für daraus resultierende Ein-/Ausbaukosten.


3. Der Auftraggeber hat die für die Ausführung der Leistung notwendigen technischen oder sonstigen Unterlagen und Informationen (z. B. besondere Beschaffenheit der Ware) unentgeltlich und rechtzeitig, d. h. mit Bestellung an uns zu übergeben bzw. uns mitzuteilen. Nach Vertragsschluss wird unverzüglich mit der Produktion begonnen. Nachträgliche Änderungen können dann nicht mehr berücksichtigt werden. Wird die Frist versäumt und deshalb falsche Ware produziert, hat der Auftraggeber den hierdurch entstehenden Mehraufwand und / oder Schaden zu tragen. Dies gilt insbesondere für Sonderbestellungen (§4 Abs. 2) zu.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit / Verpackung

1. Liefertermine oder Fristen ergeben sich aus den jeweiligen Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen. Für den Fall, dass wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten können, teilen wir dem Kunden den neuen Liefertermin mittels neuer Auftragsbestätigung mit. Widerspricht der Kunde dieser Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Zugang, gilt der in dieser Auftragsbestätigung genannte Termin als vereinbarter Liefertermin. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bei einer Holschuld innerhalb der Frist versandbereit ist (Bereitstellung) und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung bei einer Schickschuld innerhalb der Frist unser Haus durch Übergabe an ein Versandunternehmen verlässt.


2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.


3. Wir sind vor Ablauf der Lieferfrist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen und -rechnungen für funktionsfähige Einheiten sind zulässig.


4. Wird bei einer vereinbarten Schickschuld der Versand der Waren durch Umstände verzögert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Netto-Warenwertes für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Dem Aufraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Weitere Schadenersatzansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt. Unsere Haftung im Fall des Lieferverzuges ist für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Netto-Warenwertes, maximal jedoch auf nicht mehr als 5% des Netto-Warenwertes begrenzt.


5. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Aufforderung nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.


6. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.


7. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

§ 6 Haftung bei Mängeln / Gewährleistung

1. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Waren um jeweils individuell hergestellte und maßgefertigte Produkte für den Auftraggeber handelt.


2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich zu überprüfen (§ 377 HGB). Die Feststellung von Mängeln muss uns binnen einer Ausschlussfrist von 7 (sieben) Kalendertagen unter Angabe der konkreten Beanstandung schriftlich mitgeteilt werden. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe und bei verdeckten Mängeln mit der Entdeckung. Nach Ablauf der Frist sind Gewährleistungsansprüche verwirkt und damit ausgeschlossen. Wir weisen darauf hin, dass die Überprüfung der Ware unverzüglich zu erfolgen hat. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware am vereinbarten Empfangsort zu überprüfen, bevor er die Ware mit zu einer Baustelle, einem Kunden, etc. nimmt, die außerhalb des Empfangsortes liegt. Unterlässt er diese Überprüfung und stellt einen Mangel an der Ware erst auf der Baustelle o.ä. fest, der ihn an der Durchführung und/oder Fertigstellung der Arbeiten hindert, sind wir nur dann zum Schadensersatz/Aufwendungsersatz (z.B. zusätzliche Anfahrten, zusätzliche Lohnkosten, etc.) verpflichtet, wenn der die Durchführung der Arbeiten und/oder Fertigstellung verhindernde Mangel bei pflichtgemäßer Überprüfung der Ware für den Kunden am Empfangsort nicht erkennbar gewesen wäre. Insbesondere zu prüfen ist das von uns übersandten Produktbeigaben (wie z. B. das Montagematerial) vollständig in der Lieferung enthalten sind.


3. Hat der Auftraggeber oder sein Kunde mangelhafte Ware eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder mit einer anderen Sache vermischt und ist der Mangel an der Ware uns zuzurechnen und lag dieser bereits bei Gefahrübergang vor, sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen oder Schadensersatz für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware zu ersetzen. § 439 Abs. 2 und 3 BGB wird abbedungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber bei Vertragsschluss, Einbau oder Anbringung der mangelhaften Sache Kenntnis vom Mangel hatte oder hätte haben müssen (vgl. Abs. 2).


4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werklieferverträgen beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Handelt es sich um eine Holschuld des Auftraggebers, beginnt die Frist bei Bereitstellung der Ware. Dies gilt nicht für Fälle der §§ 439 Abs. 2 und 3, sowie der §§ 478, 479 BGB (Rückgriff in der Lieferkette, Abs. 2 und 3). In diesen Fällen beträgt der Verjährungsfrist 1 Jahr.


5. Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhaftem Material, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung, fehlerhaften Herstellungsstoffen oder soweit geschuldet, mangelhafter Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung in der Folge von fehlerhafter Benutzung, fehlerhafter bzw. mangelhafter Montage, ungeeigneter Lagerbedingungen (z.B. Feuchtigkeit/Temperatur), chemischen, elektromagnetischen, mechanischen oder elektrolytischen Einflüssen, die nicht den in unseren Produktbeschreibungen oder einer abweichenden vereinbarten Produktspezifikation oder dem jeweils produktspezifischen Datenblatt unsererseits oder seitens des Herstellers vorgesehen sind und nicht den durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen ausgeschlossen. Insofern unsere Produkte als Wetterschutz verwendet werden, ohne dass dies explizit schriftlich „festgehalten“ wurde, ist dies als fehlerhafte Nutzung zu werten. Für den Fall, dass unsererseits Serviceleistungen aufgrund von Kundenmonierung erforderlich wurden, die letztlich im Verschulden des Vertragspartners lagen, behalten wir uns vor, die uns hierdurch entstandenen Kosten dem Vertragspartner zu berechnen.


6. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.


7. Die Abtretung der dem Auftraggeber zustehenden Gewährleistungsansprüche an vertragsfremde Dritte ist ausgeschlossen.


8. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn es sich um einen Mangel aus einer Zusicherung aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger von ihm getroffener vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, nicht abgestimmt waren oder wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher eine besondere eigene Garantie abgegeben hat. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.


9. Wir haften nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf (Kardinalpflichten). Im Falle der fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten durch uns und/oder unsere Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter ist die Haftung für Vermögens- und Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung / Differenzschaden

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der offenen Forderungen seitens des Auftraggebers vor. Der Eigentumsvorbehalt der Waren gilt, bis sämtliche auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber erfüllt sind.


2. Der Auftraggeber ist zur Verarbeitung der gelieferten Ware im Rahmen seines regelmäßigen Geschäftsbetriebs berechtigt. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir ein Miteigentum an der neu hergestellten Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Sollte unser Eigentum trotzdem untergehen und der Auftraggeber (Mit-)Eigentümer werden, so überträgt er schon jetzt auf uns seine Eigentumsposition nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen als Sicherheit. Der Auftraggeber hat in allen genannten Fällen die im Eigentum oder unserem Miteigentum stehenden Sachen unentgeltlich zu verwahren. Die Veräußerungsermächtigung des Auftraggebers erlischt automatisch mit einem bei ihm fruchtlos durchgeführten Zwangsvollstreckungsversuch oder bei Protest eines vom Auftraggeber einzulösenden Schecks oder Wechsels. Ebenso bei Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers. Im Übrigen sind andere Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere die Verpfändung und die Sicherungsübereignung unzulässig und führen zu einem Veräußerungsverbot.


3. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in verarbeitetem und unverarbeitetem Zustand entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Im Falle der Veräußerung von verarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Vorbehaltsware erwirbt der Lieferant den erstrangigen Teilbetrag, der dem prozentualen Anteil des Rechnungswertes seiner gelieferten Ware zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 5 % entspricht. Der Auftraggeber ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen Widerrufs berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im regelmäßigen Geschäftsbetrieb einzuziehen. Wir werden von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen – auch gegenüber Dritten – vereinbarungsgemäß nachkommt. Tritt der Auftraggeber seine Anschlussforderung an ein Factoring Institut im Rahmen eines sogenannten echten Factoring unter Übernahme des Delkredererisikos ab, so tritt der Auftraggeber seine Ansprüche gegen das Factoring Institut auf Auszahlung des Factoring Erlöses an uns ab und verpflichtet sich, dem Factoring Institut unverzüglich nach Rechnungsstellung durch uns diese Abtretung anzuzeigen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer/Schuldner, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungen usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.


4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Eine sodann vorzunehmende Verarbeitung, Verbindung, Umbildung oder ein Einbau (§§ 946, 947, 950 BGB) der noch im unserem Eigentum stehenden Ware ist dem Auftraggeber nur noch mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.


5. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.


6. Für den Fall, dass wir Gebrauch von unserem Eigentumsvorbehalt machen und die Ware zurückerhalten, verpflichtet sich der Auftraggeber, wenn die Ware von ihm ausgestellt oder vor mehr als einem Jahr nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts übergeben worden ist, zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des Differenzwertes. Der vom Auftraggeber zu ersetzende Schaden ist die Differenz zwischen Wert der Ware zum Zeitpunkt der Überlassung an den Kunden und bei Rückgabe an uns, abzüglich bereits auf die von der Bewertung umfassten Ware erfolgte An- und/oder Teilzahlungen durch den Auftraggeber. Einigen sich die Parteien nicht binnen 1 Monats nach Rückgabe der Ware über den Differenzschaden, wird durch einen von der IHK Bielefeld bestimmter Sachverständige beauftragt, den Differenzschaden zu bestimmen. Die Parteien verpflichten sich, die Bewertung als verbindlich anzuerkennen.

§ 8 Gewerbliche Schutzrechte

1. Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern, Fotos oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Auftraggebers zu liefern, so steht der Auftraggeber dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Auftraggeber auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Auftraggeber hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Auftraggeber und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.


2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie 3 Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Auftraggeber entsprechend.


3. An Fotos, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ergebnis von Datenverarbeitungsvorgängen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen der Vertragsanbahnung dem Auftraggeber von uns zugänglich gemacht werden, auch über das Internet, behalten wir uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und die Rechte aus dem Patent- und Gebrauchsmustergesetz vor. Sie sind nur für die Zwecke unseres jeweiligen Angebots und der Vertragsumsetzung anvertraut und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung auch nicht auszugsweise vervielfältigt und/oder unternehmensfremden Dritten zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Unterlagen, die dem Dritten bereits bekannt oder die von uns veröffentlich worden sind.


4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns mit separater Vereinbarung aufgestellten Werbestandards bezüglich der von uns gelieferten und/oder hergestellten Produkte einzuhalten.

§ 9 Änderung der AGB

1. Wir sind berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalenzstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist. Hierüber werden wir den Auftraggeber unter Mitteilung des Inhaltes der geänderten Regelungen schriftlich informieren.


2. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis uns gegenüber in Textform widerspricht.

§ 10 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.


2. Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so werden hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung – für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzend bedürftige Lücke ergibt. Entgegen dem Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach eine salvatorische Erhaltungsklausel grundsätzlich lediglich die Beweislast umkehren soll, soll die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.


3. Die Vertragspartner werden die aus anderen Gründen nach den Bestimmungen betreffend das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksamen/nichtige/undurchführbare Bestimmungen oder ausfüllungsbedürfte Lücken durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.


4. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlichen zulässigen Maß zu vereinbaren.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

1. Soweit in diesen AGB „Schriftform“ oder „schriftlich“ verlangt wird, ist die Textform im Sinne des § 126b BGB gemeint. Erklärungen in Textform sind damit jeweils wirksam.


2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.


3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis bezüglich Lieferungen – auch bei frachtfreien Lieferungen – und Bezahlungen ist unser Geschäftssitz.


4. Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Scheckklagen ist unser Geschäftssitz, falls der Auftraggeber Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt. In jedem Fall können wir den Auftraggeber auch an seinem Sitz verklagen.


5. Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über vier Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers bedarf in jedem Fall unserer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.